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Kapitel 8 Integralrechnung - Abschnitt 8.2 Bestimmtes Integral

8.2.3 Rechenregeln



Zerlegung des Integrationsintervalls eines Integrals 8.2.5  
Sei f:[a;b] eine integrierbare Funktion. Dann gilt für jede Zahl z zwischen a und b

abf(x)dx=azf(x)dx+zbf(x)dx.



Mit der Festlegung

dcf(x)dx:=-cdf(x)dx

gilt die obige Regel für alle reellen Zahlen z, für die die beiden rechts stehenden Integrale existieren, auch wenn z nicht zwischen a und b liegt. Bevor obige Rechenregel an einem Beispiel erläutert wird, wird die genannte Festlegung noch ausführlich notiert.

Vertauschung der Grenzen eines Integrals 8.2.6  
Sei f:[a;b] eine integrierbare Funktion. Dann wird das Integral der Funktion f von b bis a gemäß

baf(x)dx=-abf(x)dx

berechnet.


Die oben beschriebene Rechenregel ist praktisch, um Funktionen mit Beträgen oder andere abschnittsweise definierte Funktionen zu integrieren.

Beispiel 8.2.7  
Das Integral der Funktion f:[-4;6],x|x| ist

-46|x|dx=-40(-x)dx+06xdx=[-12x2]-40+[12x2]06=(0-(-8))+(18-0)=26.



Die Integration über die Summe zweier Funktionen kann ebenfalls in zwei Integrale zerlegt werden:

Summen- und Faktorregel 8.2.8  
Seien f und g auf [a;b] integrierbare Funktionen und r eine reelle Zahl. Dann gilt

ab(f(x)+g(x))dx=abf(x)dx+abg(x)dx. (8.2.2)


Für Vielfache einer Funktion gilt

abr·f(x)dx=r·abf(x)dx. (8.2.3)